Einbürgerung: Voraussetzungen nach der Reform von 2024
Im Juni 2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten und hat mehrere Voraussetzungen für die Einbürgerung verändert, vor allem bei der Aufenthaltsdauer und bei der doppelten Staatsangehörigkeit. Dieser Text gibt einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen, wie sie nach der Reform gelten. Gesetze und Verwaltungspraxis können sich weiterentwickeln, deshalb ersetzt dieser Überblick keine verbindliche Auskunft. Für den eigenen Fall sollte immer die aktuelle Rechtslage und die zuständige Einbürgerungsbehörde befragt werden.
Aufenthaltsdauer
Die übliche Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung liegt seit der Reform in der Regel bei 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland, vorher waren es üblicherweise 8 Jahre. Bei besonderen Integrationsleistungen ist eine Einbürgerung schon nach 3 Jahren möglich. Was genau als besondere Integrationsleistung zählt, wird im Gesetz nur grob umschrieben, etwa sehr gute Deutschkenntnisse (in der Regel deutlich über dem sonst verlangten Niveau), gute schulische oder berufliche Leistungen oder ehrenamtliches Engagement. Ob die eigenen Voraussetzungen für den schnelleren Weg ausreichen, prüft im Einzelfall die Einbürgerungsbehörde.
Sprachkenntnisse
In der Regel werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verlangt, nachgewiesen zum Beispiel durch ein Sprachzertifikat oder einen bestandenen Integrationskurs. Für den schnelleren Weg nach 3 Jahren wird üblicherweise ein höheres Sprachniveau erwartet, meist C1. Die genauen Nachweisformen und Ausnahmen, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen, sollten im Einzelfall bei der Einbürgerungsbehörde erfragt werden.
Der Einbürgerungstest
Nachgewiesen werden müssen außerdem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. Das geschieht in der Regel durch den bestandenen Einbürgerungstest oder ein gleichgestelltes Zertifikat wie das Leben-in-Deutschland-Zertifikat aus einem Integrationskurs. Der Test hat 33 Fragen, 60 Minuten Zeit und braucht 17 richtige Antworten zum Bestehen.
Wirtschaftliche Selbstständigkeit
Wer sich einbürgern lassen möchte, muss in der Regel den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe bestreiten können. Es gibt Ausnahmen, etwa wenn die Notwendigkeit der Leistungen nicht selbst verschuldet ist, zum Beispiel bei bestimmten Fällen von Kurzarbeit, Erwerbsminderung oder wenn die Leistungen für die Kindererziehung bezogen werden. Ob eine Ausnahme greift, prüft die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall.
Straffreiheit
Erwartet wird ein Leben ohne relevante Vorstrafen. Kleinere Verurteilungen, etwa geringe Geldstrafen bis zu bestimmten Grenzen, stehen einer Einbürgerung in der Regel nicht entgegen. Bei schwereren oder wiederholten Straftaten wird die Einbürgerung in der Regel abgelehnt oder deutlich erschwert. Die genauen Grenzen und Ausnahmen sind im Gesetz festgelegt und werden von der Einbürgerungsbehörde im Einzelfall geprüft.
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Wer eingebürgert werden möchte, muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und darf keine verfassungsfeindlichen, rassistischen oder fremdenfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder unterstützt haben. Seit der Reform ist außerdem ausdrücklich geregelt, dass ein Bekenntnis gegen Antisemitismus und für das Existenzrecht Israels erwartet wird. Diese Grundsätze werden in der Regel durch eine Erklärung im Einbürgerungsverfahren bestätigt.
Doppelte Staatsangehörigkeit
Die wichtigste Neuerung der Reform betrifft die Mehrstaatigkeit: Seit Juni 2024 ist es in der Regel nicht mehr notwendig, die bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung aufzugeben. Vorher war das für Staatsangehörige vieler Länder außerhalb der EU und der Schweiz noch verpflichtend, mit einigen Ausnahmen. Diese generelle Ausnahmepflicht ist mit der Reform entfallen, doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit ist seitdem grundsätzlich möglich.
Was diese Übersicht nicht ersetzt
Die genannten Punkte fassen die wichtigsten Voraussetzungen zusammen, sie sind aber nicht vollständig und können sich im Detail ändern. Besonderheiten gibt es zum Beispiel für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger, für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern oder für Personen mit einer Einbürgerung durch Erklärung. Wer einen Einbürgerungsantrag plant, sollte sich rechtzeitig bei der örtlichen Einbürgerungsbehörde über die aktuell geltenden Regeln und die im eigenen Fall notwendigen Unterlagen informieren.